Wie funktioniert Psychotherapie - Verhaltenstherapie ?

Psychotherapie versteht sich als ein Prozess, der auf einer vertrauensvollen Beziehung zwischen KlientIn und PsychotherapeutIn basiert.

Eine wichtige Voraussetzung ist der Wunsch nach Veränderung und die grundsätzliche Bereitschaft, sich mit den eigenen Gefühlen und dem inneren Erleben auseinanderzusetzen und sich dabei unterstützen zu lassen.

 

Die Verhaltenstherapie ist eine auf der empirischen Psychologie basierende psychotherapeutische Grundorientierung. Sie umfasst störungsspezifische und -unspezifische Therapieverfahren, die aufgrund von möglichst hinreichend überprüftem Störungswissen und psychologischem Änderungswissen eine systematische Besserung der zu behandelnden Problematik anstreben. Die Maßnahmen verfolgen konkrete und operationalisierte Ziele auf den verschiedenen Ebenen des Verhaltens und Erlebens, leiten sich aus einer Störungsdiagnostik und individuellen Problemanalyse ab und setzen an prädisponierenden, auslösenden und/oder aufrechterhaltenden Problembedingungen an. Die in ständiger Entwicklung befindliche Verhaltenstherapie hat den Anspruch, ihre Effektivität empirisch abzusichern.
(Margraf, Schneider: Lehrbuch der Verhaltenstherapie 2009)

Wann hilft Psychotherapie?

Ein entscheidender Anhaltspunkt für den Beginn einer Psychotherapie ist, dass Sie davon ausgehen, dass die Schwierigkeiten, unter denen Sie leiden, seelisch bedingt sind. Sie können diese Frage in einem Erstgespräch abklären.

 

Psychotherapie kann Ihnen beispielsweise helfen bei:

 

·        Allgemeine Ängste oder Panikattacken

·         Zwangserkrankungen

·         Depressionen

·         Suizidgedanken

·         Psychosen

·          Psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter

·         Lebenskrisen 

·         Traumata

·         Selbsterfahrung

Verschwiegenheitspflicht

Jede/r PsychotherapeutIn unterliegt der Verschwiegenheitspflicht: „Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet“(§15 PthG).